Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen? Teil I

Die Abgrenzung von Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. In diesem zweiteiligen Blogeintrag grenzen wir die Begrifflichkeiten voneinander ab und stellen Ihnen die Szenarien vor in denen der Vermieter die Miete erhöhen darf.

 

Lediglich Modernisierungen berechtigen zur Mieterhöhung, wobei der Vermieter zu Instandsetzungen sowie Instandhaltungen verpflichtet ist und diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen kann. Letztere sind Maßnahmen, die den Wert und die Wohnverhältnisse des Mietobjektes bewahren.

 

Der vertraglich vereinbarte Zustand ist vom Vermieter durch entsprechende Instandsetzungen zu erhalten um somit die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes aufrecht zu erhalten. Bei Schäden ist der Vermieter verpflichtet, diese zu reparieren um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

 

Instandhaltung wiederum dient der Vorbeugung von Schäden und schließt die Wartung etwa der Heizung und der Geräte der Wasserversorgung mit ein. Da der Vermieter auch zu dieser Art von Maßnahme verpflichtet ist, sind die Kosten in der Miete inkludiert und dürfen nicht zu einer Mieterhöhung führen oder als Betriebskosten umgelegt werden.

 

Von einer Modernisierung wird gesprochen, wenn der Wert des Mietobjektes durch die Maßnahme steigt. Ferner handelt es sich um eine Modernisierung, wenn die Wohnverhältnisse oder die Energieeffizienz nachhaltig verbessert wird. Hierzu zählt etwa der Einbau eines Fahrstuhls, das Anlegen von Grünanlagen oder der Anbau von Isolierglasfenstern.

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