Brandschutzvorgaben für Immobilien

Brandschutz ist eine Thematik mit der sich jeder Immobilienbesitzer befassen muss. Im optimalen Fall bedarf es keiner nennenswerten Maßnahmen, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. In anderen Szenarien sind jedoch größere bauliche und organisatorische Maßnahmen nötig, welche mit hohen Kosten verbunden sind. Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Brandschutzvorgaben für Immobilien.

 

Der allgemeine Brandschutz ist in vier Kategorien unterteilt: baulicher, anlagetechnischer, organisatorischer und abwehrender Brandschutz. 

 

Im Rahmen des baulichen Brandschutzes muss der Bauherr, beziehungsweise dessen Vertretung den Zugang der Feuerwehr zum Gebäude sowie die Durchführung von Löscharbeiten ermöglichen. Sind Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes und auf dem Grundstück nicht barrierefrei ist dies ein Verstoß und muss behoben werden. Des Weiteren muss das Objekt durch Brandschutzwände in Brandabschnitte unterteilt und Bereiche oder Räume mit hoher Brandgefahr isoliert werden.

 

Für den anlagetechnischen Brandschutz muss der Bauherr garantieren, dass das Gebäude mit Vorrichtungen für den Brandfall ausgestattet ist. Zu diesen Vorrichtungen zählen einerseits bauliche Aspekte wie Installation von Brandschutzdecken und Schächten und andererseits präventive Alarmsysteme wie Rauchmelder sowie operative Maßnahmen wie Feuerlöscher.

 

Die Gewährleistung einer korrekten Umsetzung von baulichen und anlagetechnischen Brandschutzmaßnahmen ist die Aufgabe des organisatorischen Brandschutzes. Demnach zählt die Instandhaltung und Wartung sowie die Nutzungsanweisung der bisher erläuterten Maßnahmen  zu den Aufgaben der Organisation. Als konkrete Beispiele können die Wartung von Feuerlöschern, die Kennzeichnung von Fluchtwegen und der Aushang von Brandschutzverordnungen als Beispiel genannt werden.

 

Der abwehrende Brandschutz liegt nicht im Aufgabenbereich des Bauherren oder Eigentümers. Hier ist es die Aufgabe aller externen hilfeleistenden Stellen direkte und indirekte Brandauswirkungen zu minimieren. Die Feuerwehr verhindert durch Löscharbeiten, dass sich der Brand ausweitet und Mensch sowie Umwelt nicht durch Rauchentwicklung und Gase in Mitleidenschaft gezogen wird.

 

Für die Gebäudeklassen eins bis drei ist der Vertreter des Bauherren verantwortlich für die Umsetzung besagter Brandschutzmaßnahmen. Diese Gebäudeklassen umfassen Objekte bis zu sieben Meter Höhe und mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten mit bis zu insgesamt 400 m² Fläche. Fällt die Immobilie in die Gebäudeklassen vier und fünf oder ist eine Sonderimmobilie, wie beispielsweise Hochhäuser, so wird ein Fachplaner für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen hinzugezogen.

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