Welche Unterlagen müssen für einen Bauantrag eingereicht werden? (2)

Die im ersten Teil dieses Artikels erläuterten Dokumente werden im Normalfall eines Bauantrages benötigt. Es existieren jedoch mehrere Szenarien in welchen der zuständigen Behörde weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen. Diese Ausnahmefälle werden im Folgenden erläutert.

 

Sind in der Bauplanung keine statischen Eingriffe vorgesehen, beziehungsweise umfasst das Projekt zwei Wohnungen oder weniger, so muss lediglich ein ungeprüfter Nachweis bezüglich des Wärme- und Schallschutz eingereicht werden. Gleiches gilt für den Standsicherheitsnachweis. Treffen die genannten Punkte nicht zu oder unterliegt das Bauvorhaben der Energiesparverordnung, so müssen sämtliche Nachweise von staatlich geprüften Sachverständigen erstellt werden. 

 

Für gewerbliche und landwirtschaftliche Vorhaben muss den Unterlagen ein Betriebsbeschreibungsformular beigefügt werden. Anhand dieses Formulars können die Behörden die zukünftige Nutzung der Immobilie einordnen. Weiter können für gewerbliche Bauvorhaben spezielle Gutachten von Nöten sein. Ist der geplante Betrieb beispielsweise mit hohen Lautstärken verbunden muss der Antragende ein Schallschutzgutachten erstellen lassen. Weitere antragsabhängige Gutachten umfassen den Bau auf Altlasten und die Belastung der Umwelt.

 

Die jeweiligen regionalen Satzungen bezüglich der baulichen Nutzung erfordern gegebenenfalls konkrete Maße. Diese nach Region variierenden Maße müssen eingehalten und zeichnerisch sowie rechnerisch nachgewiesen werden. Existiert kein Bebauungsplan so müssen Sie nachweisen, dass die Maße des Projektes in die nähere Umgebung eingefügt werden können. 

Sollte das geplante Projekt den unbeplanten Innenbereich oder den Außenbereich betreffen, so muss zusätzlich ein Auszug der Deutschen Grundkarte im Maßstab von 1 : 5000 vorgelegt werden.

 

Um einen Bauantrag einreichen zu dürfen muss eine Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers vorliegen. Da der Entwurfsverfasser meist der Architekt ist, kann ein Entsprechender Nachweis über die Architektenkammer eingeholt werden. Doch auch für diese Regelung existieren Ausnahmen, welche der Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes entnommen werden können.

 

Ist der Bau von Wohnungen geplant, muss eine Spielfläche für Kleinkinder vorgewiesen werden. Dies kann ebenfalls für Baumaßnahmen an Bestandsbauten gelten. Die Mindestfläche beträgt 45 m². Ebenfalls müssen im Lageplan alle betroffene Bäume erfasst werden, sowohl auf dem eigenen, als auch auf angrenzenden Grundstücken. Falls keine Bäume betroffen sind fordern die Behörden die Vorlage der Negativerklärung.

 

Weitergehend sind spezielle Dokumente bezüglich der Lüftung notwendig. Ist die Nutzung der geplanten Lüftungsanlagen nur innerhalb einer Nutzeinheit und eines Brandabschnittes geplant müssen diese Anlagen nicht abgenommen werden. In anderen Fällen besteht die Pflicht diese prüfen und bescheinigen zu lassen. In jedem Fall muss bescheinigt werden, dass alle Lüftungsanlagen den staatlichen Richtlinien entsprechen. 

 

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass auf dem Grundstück keine Bomben und weitere Kampfmittel zu finden sind. Aus diesem Grund ist einer Überprüfung des Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahmen sinnvoll.

 

 

Es können weitere Unterlagen benötigt werden, welche jedoch variieren und deren Notwendigkeit bei der jeweiligen Behörde erfragt werden kann.

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